Satzungsänderungen zum 1. Januar 2020
Zum 1. Januar 2020 sind aufgrund des Beschlusses der Kammerversammlung vom 30. Oktober 2019 verschiedene Satzungsänderungen in Kraft getreten.
Der ursprüngliche Sitz und spätere Niederlassungsort des Versorgungswerkes in Kempen wurde endgültig aufgegeben und die zugrundeliegende Satzungsregelung war daher anzupassen.
Es erfolgt zudem die Anpassung organisatorischer Regelungen in Bezug zur Aufsichtsbehörde.
Für Kammerangehörige, die bereits in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglied sind und weiterhin bleiben müssen, besteht zukünftig die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft in unserem Versorgungswerk befreien zu lassen.
Ebenso haben wir ab 1. Januar 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass eine Beitragsüberzahlung im Rahmen einer endgültigen Beitragsfestsetzung zurückerstattet oder alternativ als Beitrag zur freiwilligen Höherversicherung im Versorgungswerk verbleiben kann. Hierzu ist eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes erforderlich. Sofern kein anderweitiger Beitragsrückstand besteht und innerhalb einer gesetzten Frist keine positive Erklärung zum Verbleib der Beitragsüberzahlung vorliegt, erfolgt die Rückerstattung.
Die vollständige Satzungsänderung finden Sie in der ersten Ausgabe des Deutschen Tierärzteblattes für das Jahr 2020.