Beitragsaktualisierung aufgrund der Corona-Pandemie

Das Versorgungswerk der Tierärztekammer Nordrhein (VTNR) ist sich der Auswirkungen und Herausforderung für unsere Mitglieder aufgrund der Corona-Pandemie bewusst. Gleichzeitig ist das VTNR als Körperschaft des öffentlichen Rechts Ihre erste Säule der Altersversorgung, gleichgestellt mit der Deutschen Rentenversicherung. Wir als Verwaltung haben u. a. die Verpflichtung, dass unsere mehr als 400 leistungsberechtigten Personen jeden Monat fristgerecht ihre Rente erhalten. Gleichzeitig bleibt es dabei unsere Verpflichtung die Beitragszahlungen monatlich gemäß der Satzung entgegenzunehmen.

Die aktuelle Lage hat das VTNR veranlasst Sofortmaßnahmen zu treffen:

Aktualisierung von (vorläufigen) Beitragsfestsetzungen für Selbstständige, freiberuflich Tätige sowie Honorarkräfte

Es ist möglich, dass die aktuelle Beitragsfestsetzung ggf. auf Grundlage eines höheren Einkommens berechnet wurde, als derzeit tatsächlich erwirtschaftet werden kann. Mit dem folgenden Vorgehen können wir dazu beitragen, dass Sie vorläufig eine Herabstufung der Beitragspflicht erreichen:

1.) Schriftlichen Antrag auf Beitragsaktualisierung gemäß § 15 Abs. 4 einreichen (per Post, Fax oder E-Mail)

Grundsätzlich ist der Antrag auf Beitragsaktualisierung schriftlich unter Beifügung entsprechender Einkommensunterlagen zu stellen. Wir bitten zunächst einen formfreien Antrag auf Beitragsaktualisierung gemäß § 15 Abs. 4 unserer Satzung zu stellen. Der Antrag muss schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) beim VTNR eingereicht werden.

2.) „Einfache“ Bescheinigung Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihres Steuerberaters über die voraussichtlichen, monatlichen Einkünfte einreichen

Satzungsgemäß ist eine Aktualisierung der aktuellen Beitragsfestsetzung möglich, sofern Sie uns eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihres Steuerberaters vorlegen.

Die Verwaltung hat unter Einbeziehung des Verwaltungsausschusses entschieden, dass zur Beitragsfestsetzung bis auf Weiteres die Ausstellung einer „einfachen“ Bescheinigung durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe anerkannt werden kann.

Konkret bedeutet dies, dass das Schreiben Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihres Steuerberaters die voraussichtlichen monatlichen Einkünfte ausweisen oder, bei Einkünften von weniger als monatlich 690,00 €, die Bitte um vorläufige Festsetzung auf den monatlichen Mindestbeitrag (aktuell 128,34 €) enthalten sollte.

3.) Aktualisierung der (vorläufigen) Beitragsfestsetzung ab dem Ersten des Monats nach Eingang der vorgenannten Bescheinigung per Bescheid

Gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 3 erfolgt die Aktualisierung der Beitragsfestsetzung ab dem Ersten des Monats, der auf den Eingang des Nachweises folgt. Hierzu erhalten Sie einen entsprechenden Beitragsbescheid.

4.) Endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2020

Die endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2020 erfolgt erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 und somit frühestens 2021.

5.) Erstattung des Beitragsguthabens bzw. Zahlung der Beitragsforderung bzw. endgültige Festsetzung des tatsächlich gezahlten Beitrags

Die endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2020 könnte zum einen zur Folge haben, dass zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet werden. Zum anderen könnte eine Aufforderung zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erfolgen, sofern das geschätzte Einkommen für das Kalenderjahr 2020 unterhalb des tatsächlichen Einkommens lag. In jedem Fall ist aber zumindest der Mindestbeitrag für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von insgesamt 1.540,08 € zu entrichten.

Ergänzend müssen wir darauf hinweisen, dass für die Bewertung der eingezahlten Beiträge der jeweilige Zahlungseingang beim Versorgungswerk maßgebend ist. Sofern Sie mit Ihrem Antrag eine Herabstufung der vorläufigen Beitragsfestsetzung bewirken und die endgültige Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2020 (frühestens 2021) eine Beitragsforderung ergibt, wirkt sich diese Verschiebung der Beitragszahlung dahingehend aus, dass die in 2021 für das Kalenderjahr 2020 geleisteten Beträge erst zum Zeitpunkt der Zahlung, also in 2021, rentenwirksam werden.

Das VTNR hat die von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungsreglungen einzuhalten. Zudem unterliegen diese Regelungen der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Aussetzen der Zahlungen von Pflichtbeiträgen oder eine abweichende Bewertung von Beitragszahlungen ist daher nicht möglich und kann vom VTNR auch nicht im Einzelfall genehmigt werden.

Haben Sie noch Fragen?

Wenden Sie sich in diesem Falle vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter/innen; nur von diesen können Sie verbindliche Auskünfte erhalten.

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Aufsichts- und Verwaltungsausschusses, die Geschäftsführung und die Mitarbeiter/innen des Versorgungswerkes wünschen Ihnen in dieser schwierigen Zeit alles Gute und vor allem Gesundheit.

Ihr Versorgungswerk